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Erbschaft führt zu Kürzung der Sozialleistungen.
Erben und Vererben 47 von 98 Usern fanden diesen Fachartikel hilfreich.
Nach Urteil des Sozialgerichts Koblenz, bleibt für den Erben am Schluss weniger.
Nach gerichtlicher Auffassung handelt es sich bei einer Erbschaft um ein Einkommen, welches in jedem Fall auf soziale Leistungen anzurechnen ist (Az. S 6 AS 1070/08). Eine ältere Frau, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, hat von Ihrer verstorbenen Tante einen Betrag von etwa 7.000,00 € geerbt. Nach Bekanntgabe der Erbschaft teilte die zuständige Behörde den Betrag der Erbschaft auf zwölf Monate auf und kürzte die Leistungen der Erbin dementsprechend. Die Erbin klagte vor dem Sozial-gericht Koblenz, da ihrer Meinung nach eine Erbschaft keinesfalls als Einkommen, son-dern als Vermögen eingestuft werden könne und bei einer solchen geringen Summe nicht in der Berechnung der zu zahlenden Leistungen berücksichtigt werden dürfe.
Das Sozialgericht hingegen ist anderer Meinung und wies die Klage ab. Laut Gericht sei Vermögen rein rechtlich betrachtet nur, was ein Hilfeempfänger bei Beginn der Be-darfszeit bereits besitze. Alles, was der Betroffene währen der Bedarfszeit wertmäßig zusätzlich erhalte, gelte hingegen als Einkommen. Die Behörde habe somit zurecht die Leistungen gekürzt.
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