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Schmerzensgeld bei schiefsitzender Zahnprothese.
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Wenn dem Zahnarzt nachweislich ein vermeidbarer Behandlungsfehler unterläuft, kann der Patient Schmerzensgeld geltend machen.
Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt kann ein Patient Schmerzensgeld für eine schiefsitzende Zahnprothese geltend machen, so lange dem Zahnarzt ein vermeidbarer Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann (Az. 8 U 31/07). Die Höhe des Schmerzensgeldes wird hierbei nach der Intensität der Schmerzen bemessen. Mit seinem Urteil hob das Oberlandesgericht Frankfurt die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Essen auf.
Eine Patientin hatte geklagt, weil ihr ein Zahnarzt die Zahnprothese nicht ordnungsgemäß angepasst und eingesetzt hat. Der Patientin entstanden so massive Probleme und Schmerzen beim Kauen. Nachdem auch nach mehreren Nachbesserungsversuchen die Problematik nicht behoben wurde, machte die Patientin Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 € geltend und wechselte den Zahnarzt.
Im Gegensatz zum Landgericht Essen fand das Oberlandesgericht Frankfurt die Schmerzensgeldforderung der Patientin durchaus berechtigt. Allerdings nur in Höhe von 2.500,00 €. Nach Meinung des Landgerichts Essen hätte die Patientin noch weitere Nachbesserungsversuche durchführen lassen müssen. Die Richter des OLG Frankfurt hingegen erachteten es als durchaus verständlich, dass ein Patient nach zwei vergeblichen Versuchen das Vertrauen in den behandelnden Arzt verloren habe.
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